AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der a-live event solutions UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der a-live event solutions UG (haftungsbeschränkt) und ihren Kunden für alle Verträge über die Lieferung von Veranstaltungstechnik und dazugehörigen Dienstleistungen.
Sie gelten in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen sowie Kostenvoranschläge bleiben unser geistiges Eigentum. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten.
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.

Bei Großprojekten oder langfristigen Veranstaltungen können individuelle Zahlungspläne vereinbart werden.
§ 4 Leistungserbringung
Die a-live event solutions UG verpflichtet sich, alle Leistungen fachgerecht und termingerecht nach den Regeln der Technik und den Sicherheitsbestimmungen durchzuführen.
Der Kunde hat für die notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und diese uns rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Rücktritt und Stornogebühren
Stornierungen durch den Kunden müssen schriftlich erfolgen. Je nach Zeitpunkt der Stornierung vor dem geplanten Leistungsbeginn werden Stornogebühren wie folgt fällig:
Bis 30 Tage vorher: 25% der vereinbarten Vergütung,
29 bis 15 Tage vorher: 50% der vereinbarten Vergütung,
14 bis 7 Tage vorher: 75% der vereinbarten Vergütung,
Weniger als 7 Tage vorher: 100% der vereinbarten Vergütung.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
Die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Verletzung des Lebens, der Körperintegrität oder der Gesundheit, auf den vertragstypischen, vorhersehbareren Schaden begrenzt.
Für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik) verursacht werden, übernimmt der Anbieter keine Haftung.
Für den Transport und die Einlagerung von Gegenständen, welche nicht Eigentum von a-live event solutions sind,ist die Haftung durch von a-live event solutions ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Erhalt der Leistungen diese unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel sofort schriftlich zu melden.
Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Ausrüstung sorgfältig zu behandeln und alle von a-live event solutions UG bereitgestellten Anweisungen zu beachten. Nur qualifiziertes Fachpersonal oder von a-live event solutions UG geschulte Personen dürfen die Ausrüstung aufbauen und bedienen. Zudem muss der Mieter alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust, einschließlich Schäden durch Witterungseinflüsse und Diebstahl, zu schützen. Dies gilt in allen Umgebungen, ob offen oder geschlossen, sowie in allen Transportmitteln, die von a-live event solutions UG oder dem Kunden bereitgestellt werden.
Sollte während der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache auftreten, ist der Mieter verpflichtet, a-live event solutions UG unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Bei der Nutzung von drahtlosen Mikrofonen oder anderen Sendeanlagen muss der Mieter sicherstellen, dass diese gemäß den geltenden Bestimmungen der Bundesnetzagentur betrieben werden.
Der Mieter haftet für jeden Verlust, Untergang oder jede Beschädigung der Mietsache, unabhängig von Verschulden, vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe. Sollte die Mietsache verloren gehen oder beschädigt werden, und eine Reparatur ist nicht möglich oder unwirtschaftlich, muss der Mieter den Neuwert der Mietsache ersetzen. a-live event solutions UG wird keinen Abzug „neu für alt“ bei der Schadensberechnung vornehmen, und das Recht auf Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, eine angemessene Versicherung für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung a-live event solutions UG nachzuweisen. Optional kann der Mieter bei a-live event solutions UG eine Materialversicherung abschließen, die bei Schäden nur eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe der vereinbarten Beträge vorsieht. Diese Selbstbeteiligung beträgt bei Beschädigung durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung bis zu 25% der Reparaturkosten oder des Neuwerts, maximal jedoch EUR 3.500,00 und in allen anderen Fällen 20% der Reparaturkosten oder des Neuwerts, maximal jedoch EUR 1.500,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat, die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgibt oder andere Vertragsbedingungen verletzt. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 7 Urheberrechte und Nutzungsrechte
An Konzepten, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Dokumentationen behält sich die a-live event solutions UG (haftungsbeschränkt) sämtliche Urheberrechte vor.
Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die im Rahmen des Vertrags erstellten Werke im Rahmen des vereinbarten Zwecks zu nutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die a-live event solutions UG.
§ 8 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist der Sitz der a-live event solutions UG. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Zusätzliche Bedingungen für die Bereitstellung von Beschallungs- und Lichttechnik
Die Normen DIN 15750 und DIN 15905-05 sind integraler Bestandteil des Vertrages. Die durch die a-live event solutions UG bereitgestellten Beschallungssysteme können Lautstärken erreichen, die potenziell gehörschädigend sind, und die von a-live event solutions UG zur Verfügung gestellten Lichtsysteme können Schädigungen der Augen bei Zuschauern verursachen. Gemäß DIN 15905-05 obliegt es dem Veranstalter, die Lautstärke zu überwachen, eine Überschreitung festgelegter Lärmgrenzen zu verhindern und entsprechende Messungen zu dokumentieren. Zudem ist sicherzustellen, dass ein sicherer Abstand zu Lichtanlagen, die die Augen schädigen können, eingehalten wird. Sollte der Kunde nicht selbst der Veranstalter sein, ist er verpflichtet, den Veranstalter über diese Pflichten zu informieren.
Es zählt nicht zu den primären oder sekundären Pflichten von a-live event solutions UG, den Kunden über rechtliche Beschränkungen und Anforderungen bezüglich Lärmemissionen aufzuklären oder in dieser Hinsicht zu beraten, es sei denn, es ist ausdrücklich anders im Vertrag geregelt. Dennoch macht a-live event solutions UG darauf aufmerksam, dass verschiedene Vorschriften bezüglich Lärmschutz und visuellen Einschränkungen zu beachten sind.
Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen für a-live event solutions UG
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder ähnliche Unterlagen von a-live event solutions UG dürfen ohne deren Zustimmung vom Kunden weder kopiert, modifiziert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte kein Vertragsabschluss erfolgen, sind diese Unterlagen einschließlich aller Kopien unverzüglich an a-live event solutions UG zurückzugeben, und digitale Dokumente müssen dauerhaft von allen Speichermedien gelöscht werden. Der Kunde ist zudem verantwortlich für die Beschaffung aller behördlichen oder anderen für die Durchführung des Vertrages notwendigen Genehmigungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Falls a-live event solutions UG der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nachkommt und der Kunde entweder den Zugang zum Objekt nicht wie vereinbart ermöglicht oder sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, muss der Kunde die daraus resultierenden Kosten tragen. Mangels spezieller Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze. A-live event solutions UG ist nicht verpflichtet, den Aufbauort im Vorfeld auf seine Eignung zu prüfen und schuldet die Erbringung der Leistung unter üblichen Bedingungen ohne besondere Erschwernisse. Der Kunde muss sicherstellen, dass der Aufbauort geeignet ist. Entstehen durch Umstände, die a-live event solutions UG nicht zu vertreten hat, Mehrkosten, trägt diese der Kunde. Es ist a-live event solutions UG gestattet, Subunternehmer für die Leistungserbringung zu beauftragen. Techniker von a-live event solutions UG sind nicht vertretungsbefugt. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Techniker von a-live event solutions UG zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Objekt haben. Kann der Zugang nicht gewährt werden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Scheitern angemessene Nachbesserungsversuche, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt nicht, falls a-live event solutions UG die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unangemessen verzögert. In diesem Fall stehen dem Kunden sofort die gesetzlichen Rechte zu.
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